Wir bieten Ihnen die Aufnahme als Neupatient an, wenn Sie die Wahlerklärung für das Kostenerstattungsverfahren uns unterschrieben zusenden/abgeben.
Anders als Privatversicherte erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) die von ihnen benötigten Leistungen in der Regel als Sach- oder Dienstleistung. Das heißt, die Krankenkassen stellen die Leistungen zur Verfügung, zum Beispiel die Arztbehandlung oder den Zahnersatz, und übernehmen die Kosten. Die Patienten müssen nicht in Vorleistung treten. die Abrechnung erfolgt direkt vom Arzt (über die kassenärztl. Vereinigungen) mit der Krankenkasse per Gesundheitskarte/eGK.
Die gesetzlich Versicherten können anstelle der Sach- oder Dienstleistung das Kostenerstattungsverfahren wählen.
Dabei erhalten die Versicherten die Leistungen gegen Rechnung, die sie dann bei der Krankenkasse einreichen können. Anspruch auf Erstattung durch die Kasse besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die gesetzliche Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Kasse kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten von höchstens 5 % in Abzug bringen.
Gesetzlich zulässig ist es, die Wahlerklärung auf einen einzelnen Versorgungsbereich zu beschränken.
Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
Diese Wahl der Kostenerstattung soll ausschließlich für folgenden Bereich der Gesundheitsversorgung gelten:
- für die ambulante ärztliche Versorgung.
Nicht erfasst von der Kostenerstattung und somit weiterhin als Sach- oder Dienstleistung über die gesetzliche Krankenkasse sind:
1. die ärztlich veranlasste Leistungen wie die
Versorgung mit Arzneimittel, Versorgung mit
Hilfs-
oder Heilmittel. Diese verbleiben beim Sach-
oder Dienstleistungsleistungsprinzip (Kassenrezept).
2. ambulante zahnärztliche Versorgung mit
kieferorthopädischer Behandlung
und Zahnersatz
3. stationäre Versorgung
Diese Wahl gilt mindestens für das aktuell laufende Kalendervierteljahr.
Die Information an die gesetzlichen Krankenkasse über die Wahlerklärung, die das Gesetz vor Inanspruchnahme der ärztlichen Leistung vorsieht liegt allein in der Hand des Patienten!
Denn diese Information an die gesetzlichen Krankenkasse durch den Patienten führt zur Wahl des Kostenerstattungverfahren auch für alle anderen behandelnden Ärzte in der ambulanten Versorgung für mindestens ein Kalendervierteljahr.
Sie können uns gerne nach den möglichen Kosten fragen.
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